Prof. Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 1997/98

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene


NB: Korrektur des Sachverhalts

Unter 3. muß es richtig lauten: Y, dem das Grundstück zugeteilt wurde, auf welchem der Neubau eines Wohnhauses genehmigt worden war, veräußerte und übereignete im JANUAR 1997 das Grundstück an Z.

Tübingen, 17. Juli 1997


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1. (Ferien-) Hausarbeit

Für einen einen in Baden-Württemberg gelegenen militärischen Flugplatz setzte 1996 der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats den Lärmschutzbereich fest.
Die Lärmschutzverordnung trat am 26.7.1996 in Kraft. In der Schutzzone 1 liegt die kreisangehörige Gemeinde G.

1. Mehrere Eigentümer von in G belegenen Grundstücken, auf denen bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Wohnungen errichtet waren, beantragten nunmehr gemäß § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLG) die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen. Nach Anhörung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung W erkannte die Kreisverwaltung K bei der Berechnung der für die Erstattung maßgeblichen Wohnfläche den am Tage des Inkrafttretens der Lärmschutzverordnung vorhandenen Wohnraum unabhängig vom Vorliegen einer Baugenehmigung an. Ausgenommen wurden nur materiell illegale Bauwerke. Auch Wohnfläche, die nicht die lichte Höhe von 2 Metern aufweist (alte Gebäude), jedoch von den Eigentümern als Wohn- oder Aufenthaltsraum bestimmt war, wurde von K bei der Wohnflächenermittlung voll berücksichtigt. W vertritt mittlerweile den Standpunkt, nur die baurechtlich genehmigte Wohnfläche habe in Ansatz gebracht werden können. Ferner sei die Grundfläche nur zur Hälfte anrechenbar gewesen.

W begehrt von K Erstattung des ihrer Ansicht nach überzahlten Aufwendungsersatzes. Zu Recht?

2. Am 5.5.1996 beantragte G eine Baugenehmigung für ein gemeindeeigenes Grundstück. Der Bauantrag umfaßte eine Wohnfläche 110 qm. Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 20.7.1996 erteilt. Am 10.10.1996 verkaufte G das in der Schutzzone 1 befindliche Grundstück an X, der auch die Kosten der Baugenehmigung übernahm. Im Februar 1997 beantragte X einen Nachtrag zum Bauschein. Durch die beantragte Neugestaltung des Hauses vergrößerte sich die vorgesehene Wohnfläche auf 165 qm. Nachdem K den Nachtrag zum Bauschein genehmigt hatte, wurde das Bauvorhaben von X wie beabsichtigt, realisiert. Darauffhin stellte X bei K einen Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für Schallschutz mit der zu realisierenden Wohnfläche von 165 qm. K hält den Erstattungsanspruch für begründet, sieht sich aber an einer stattgebenden Entscheidung gehindert, weil W die Zustimmung zu einem positiven Bescheid verweigert hat. W hält. nur eine Wohnfläche von 11 0 qm für förderungswürdig.

Welche Entscheidung hat K zu treffen?

3. 1995 wurden Teile des Gemeindegebiets von G als Flurbereinigungsgebiet festgesetzt. Vor Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens stellte G einen Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses auf einem in der späteren Schutzzone 1 gelegenen, gemeindeeigenen Grundstück.

K gab, nachdem sie die Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde eingeholt hatte, im Juni 1996 dem Antrag statt. Die Zuteilung der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet erfolgte im September 1996. Y, dem das Grundstück zugeteilt wurde, auf welchem der Neubau eines Wohnhauses genehmigt worden war, veräußerte und übereignete im Januar 1997 das Grundstück an Z. Z beauftragte einen Planer mit einer geringfügigen Umplanung des genehmigten Neubaus und beantragte eine - irrtümlich nicht als solche bezeichnete Nachtragsgenehmigung. Im März 1997 erteilte K auch diese Genehmigung. Das mit dem ursprünglich genehmigten Vorhaben deckungsgleiche Vorhaben wurde in der Folgezeit realisiert. Für das realisierte Vorhaben begehrte Z Erstattung der Schallschutzaufwendungen. K erkannte durch Bescheid vom 1.7.1997 mit Zustimmung von W die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen an. Die Standortkasse hat einen Betrag in Höhe von DM 20.000,- an Z ausgezahlt.

W möchte wissen, ob sie von Z oder K den Erstattungsbetrag in Höhe von DM 20.000,- zurückfordern kann.


Beachten Sie bitte Ihre Hausarbeit darf 20 Seiten mit 1/3 Seitenrand nicht überschreiten. Wählen Sie einen Zeilenabstand von 1 1/2 und eine Schriftgröße von 12 p.

Heften Sie bitte den Schein aus der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger an.

Abgabetermin ist der 15. Oktober 1997.

Die Abgabe kann in der Übung oder per Post ( Datum des Poststempels ! ) erfolgen.