Prof. Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 1997/98
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Unter 3. muß es richtig lauten: Y, dem das Grundstück zugeteilt wurde, auf welchem der Neubau eines Wohnhauses genehmigt worden war, veräußerte und übereignete im JANUAR 1997 das Grundstück an Z.
Tübingen, 17. Juli 1997
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1. (Ferien-) Hausarbeit
Für einen einen in Baden-Württemberg
gelegenen militärischen Flugplatz setzte 1996 der Bundesminister des
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrats den Lärmschutzbereich fest.
Die Lärmschutzverordnung trat am 26.7.1996 in Kraft. In der Schutzzone
1 liegt die kreisangehörige Gemeinde G.
1. Mehrere Eigentümer von in G belegenen
Grundstücken, auf denen bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs
Wohnungen errichtet waren, beantragten nunmehr gemäß §
9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLG) die Erstattung von
Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen. Nach Anhörung
der zuständigen Wehrbereichsverwaltung W erkannte die Kreisverwaltung
K bei der Berechnung der für die Erstattung maßgeblichen Wohnfläche
den am Tage des Inkrafttretens der Lärmschutzverordnung vorhandenen
Wohnraum unabhängig vom Vorliegen einer Baugenehmigung an. Ausgenommen
wurden nur materiell illegale Bauwerke. Auch Wohnfläche, die nicht
die lichte Höhe von 2 Metern aufweist (alte Gebäude), jedoch
von den Eigentümern als Wohn- oder Aufenthaltsraum bestimmt war, wurde
von K bei der Wohnflächenermittlung voll berücksichtigt. W vertritt
mittlerweile den Standpunkt, nur die baurechtlich genehmigte Wohnfläche
habe in Ansatz gebracht werden können. Ferner sei die Grundfläche
nur zur Hälfte anrechenbar gewesen.
W begehrt von K Erstattung des ihrer Ansicht
nach überzahlten Aufwendungsersatzes. Zu Recht?
2. Am 5.5.1996 beantragte G eine Baugenehmigung
für ein gemeindeeigenes Grundstück. Der Bauantrag umfaßte
eine Wohnfläche 110 qm. Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom
20.7.1996 erteilt. Am 10.10.1996 verkaufte G das in der Schutzzone 1 befindliche
Grundstück an X, der auch die Kosten der Baugenehmigung übernahm.
Im Februar 1997 beantragte X einen Nachtrag zum Bauschein. Durch die beantragte
Neugestaltung des Hauses vergrößerte sich die vorgesehene Wohnfläche
auf 165 qm. Nachdem K den Nachtrag zum Bauschein genehmigt hatte, wurde
das Bauvorhaben von X wie beabsichtigt, realisiert. Darauffhin stellte
X bei K einen Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für Schallschutz
mit der zu realisierenden Wohnfläche von 165 qm. K hält den Erstattungsanspruch
für begründet, sieht sich aber an einer stattgebenden Entscheidung
gehindert, weil W die Zustimmung zu einem positiven Bescheid verweigert
hat. W hält. nur eine Wohnfläche von 11 0 qm für förderungswürdig.
Welche Entscheidung hat K zu treffen?
3. 1995 wurden Teile des Gemeindegebiets von G als Flurbereinigungsgebiet festgesetzt. Vor Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens stellte G einen Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses auf einem in der späteren Schutzzone 1 gelegenen, gemeindeeigenen Grundstück.
K gab, nachdem sie die Zustimmung der zuständigen
Flurbereinigungsbehörde eingeholt hatte, im Juni 1996 dem Antrag statt.
Die Zuteilung der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet erfolgte im
September 1996. Y, dem das Grundstück zugeteilt wurde, auf welchem
der Neubau eines Wohnhauses genehmigt worden war, veräußerte
und übereignete im
Januar 1997
das
Grundstück an Z. Z beauftragte einen Planer mit einer geringfügigen
Umplanung des genehmigten Neubaus und beantragte eine - irrtümlich
nicht als solche bezeichnete Nachtragsgenehmigung. Im März 1997 erteilte
K auch diese Genehmigung. Das mit dem ursprünglich genehmigten Vorhaben
deckungsgleiche Vorhaben wurde in der Folgezeit realisiert. Für das
realisierte Vorhaben begehrte Z Erstattung der Schallschutzaufwendungen.
K erkannte durch Bescheid vom 1.7.1997 mit Zustimmung von W die Erstattungsfähigkeit
der Aufwendungen an. Die Standortkasse hat einen Betrag in Höhe von
DM 20.000,- an Z ausgezahlt.
W möchte wissen, ob sie von Z oder
K den Erstattungsbetrag in Höhe von DM 20.000,- zurückfordern
kann.
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Abgabetermin ist der 15. Oktober 1997.
Die Abgabe kann in der Übung oder per Post ( Datum des Poststempels ! ) erfolgen.